Mietbedingungen
1.
Die Mindestmietzeit beträgt 7 Nächte. Kürzere Zeiträume nach Absprache.
200 km pro Tag im Mietpreis enthalten, weitere Kilometer werden mit € 0,30 berechnet. Auf Anfrage Kilometerpakete möglich.
2.
Die Reservierung des Fahrzeuges erfolgt nur nach persönlicher Kontaktaufnahme.
Der Mietvertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und Leistung der Anzahlung durch den Mieter zu Stande und ist erst dann verbindlich. Die Anzahlung in Höhe von 20 % der Bruttogesamtsumme ist innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages zu leisten. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung vom Vertrag zurückzutreten und ist dann nicht mehr an die Reservierung gebunden.
3.
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers beträgt 25 Jahre. Ferner muss er mindestens 3 Jahre lang im Besitz eines Führerscheins der Klasse B (3) sein.
Wer einen Führerschein der Klasse 3 besitzt, seinen Führerschein also vor 1999 erworben hat, darf Reisemobile bis zu 7,5t Gesamtmasse fahren. Alle diejenigen, die ab 1999 den B-Führerschein erworben haben, sind auf 3,5t limitiert. (Für Fahrzeuge von 3,5t bis 7,5t ist seit 1999 die Fahrerlaubnis C1, bzw. die Erweiterung B96 notwendig.)
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst sowie den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern letztere das festgesetzte Mindestalter haben. Vorausgesetzt ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (mindestens Klasse B) seit mindestens drei Jahren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter oder dessen Vertretung Führerschein und Personalausweis aller im Mietvertrag benannten Fahrer spätestens bei Übergabe des Wohnmobils vorzulegen. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
4.
Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Polen, Estland, Lettland, Litauen, Ukraine, Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
5.
Mietpreise und Rabatte Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Wir gewähren bei einer Buchung von 5 Monaten vor Mietbeginn einen Frühbucherrabatt von 5 % auf den Mietpreis.
Die Mietpreise inkl. gesetzlicher MwSt. schließen ein:
- 200km/Tag frei, jeder zusätzliche km wird mit 0,30 € berechnet oder es wird im Vorfeld ein separates Kilometerpaket vereinbart,
- Wartungsdienst und Verschleißreparaturen,
- Haftpflichtversicherung,
- Vollkaskoversicherung (€ 1500 SB) je Schadensfall,
- Teilkaskoversicherung (€ 1500 SB) je Schadensfall.
Im Mietpreis nicht eingeschlossen sind alle Betriebskosten wie Kraftstoff, Gas, Öl, Scheibenreinigungsflüssigkeit o.ä. sowie Ersatz für Schäden an Reifen, soweit diese nicht aus der bedingungsgemäßen Nutzung resultieren.
6.
Es wird zusätzlich eine Servicepauschale erhoben, die folgendes beinhaltet:
- eine ausführliche Einweisung,
- 4 Campingliegesessel,
- 1 Campingtisch,
- komplette Küchenausstattung,
- 2 volle 11kg-Propangasflaschen,
- 1 Liter Sanitärchemie,
- 1 Liter Motoröl,
- 1 Kabeltrommel (25 m),
- 2 Adapterkabel,
- 2 Auffahrkeile,
- halbgefüllter Frischwassertank,
- 1 Wasserkanister (15 Liter) mit Ausgießtülle
- Außenreinigung nach Rückgabe.
7.
Zahlungsbedingungen
Eine Anzahlung von 20 % des voraussichtlichen Gesamtmietpreises wird bei Vertragsabschluss mit einer Zahlungsfrist von 8 Tagen fällig.
Die Restzahlung des voraussichtlichen Gesamtmietpreises ist bis 14 Tage vor dem vereinbartem Mietbeginn zu zahlen.
8.
Stornierungsbedingungen
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind folgende Anteile des voraussichtlichen Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen:
25% des Mietpreises bis zum 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
50% des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
75% des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
90% des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
100% des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns.
Der Rücktritt ist schriftlich per Einschreibebrief gegenüber dem Vermieter zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Wird das Wohnmobil nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt.
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
9.
Wenn das vom Mieter reservierte Fahrzeug aus unvorhersehbarem Anlass nicht mehr zur Verfügung steht (z.B. Unfall, Diebstahl, Motorschaden, etc.). wird sich der Vermieter bemühen, ein Ersatzfahrzeug zu vermitteln. Andernfalls erhält der Mieter die vollständige Miete zurückerstattet. Ein weitergehender Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht ausdrücklich nicht.
10.
Die Übernahme des Fahrzeug kann am ersten Miettag frühestens um 15.00 Uhr erfolgen und am letzten Miettag spätestens bis 11.00 Uhr zurückgegeben werden. Andere Übergabezeiten bedürfen einer separaten Absprache.
11.
Das Wohnmobil wird vollgetankt an den Mieter übergeben und ist voll getankt an den Vermieter zurückzugeben. Das Fahrzeug wird Innen in einem komplett gereinigten Zustand übergeben. Der Abwassertank ist leer und der Frischwassertank ist halbvoll. Das WC ist gereinigt und mit der nötigen Menge an Sanitärchemie befüllt. Das Wohnmobil muss vom Mieter genau so gründlich gereinigt an den Vermieter zurückgegeben werden: Abwassertank sowie die WC-Kassette sind vom Mieter selber zu leeren, die WC-Kassette entsprechend zu reinigen. Der Frischwassertank ist nicht neu zu befüllen!
12.
Falls die Reinigung bei Rückgabe eines Fahrzeuges vom Mieter nicht ausreichend durchgeführt ist, werden Reinigungsgebühren erhoben:
- Innenreinigung: 350 €,
- nicht entleerte Toilettenkassette, WC-Reinigung: 150 €; Bei starker Verschmutzung wird der entsprechende Zeitaufwand berechnet (45 €/Stunde).
- nicht entleerter Grauwassertank: 50 €
- Kühlschrankreinigung ab 40 €,
- Bei verschmutzen Polstern, Matratzen oder Gardinen berechnen wir je nach Aufwand und Art der Verunreinigung eine Reinigungspauschale ab 50 €.
- Sollte das Fahrzeug starke Fremdgerüche aufweisen wie z.B. Rauch (z.B. Rauchen direkt vor dem Fahrzeug bei offenen Türen/Fenstern, Lagerfeuer/Grill) oder sonstige unangenehme Gerüche, erheben wir eine gesonderte Reinigungspauschale ab 100 €.
Die genauen Reinigungskosten werden erst bei Besichtigung des Fahrzeugs festgelegt. Die Außenreinigung nach Rückgabe des Wohnmobils wird durch den Vermieter durchgeführt. Die Kosten hierfür sind bereits in der Servicepauschale enthalten.
13.
Bei Übergabe muss eine Kaution in Höhe von 1500 € in Bar hinterlegt werden.
Der Mieter erhält darüber eine Quittung vom Vermieter. Eine Hinterlegung der Kaution mit Kreditkarte oder EC-Karte IST NICHT MÖGLICH.
Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden, Zusatzkilometer, etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.
14.
Das Mitnehmen von Haustieren ist im Fahrzeug nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird von der Kaution eine Reinigungspauschale von 500 € einbehalten.
15.
Das Rauchen im Fahrzeug wird grundsätzlich untersagt! Bei Zuwiderhandlung werden 500 € der Kaution einbehalten.
16.
Das Fahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank an den Mieter übergeben. Vor Rückgabe des Fahrzeuges ist der Treibstofftank an einer Tankstelle vor Ort maximal im Umkreis von 10 Kilometern wieder aufzufüllen. Als Nachweis ist der Tankbeleg aufzubewahren und dem Vermieter bei Rückgabe vorzulegen.
17.
Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für Reparaturkosten bis zu 1500 € je Schadensfall.
Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch nicht beachten des Zeichens 265 „Durchfahrtshöhe“ gemäß §41 Abs. 2 Ziff. 6 STVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 12 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls gehabt.
Der Mieter haftet im Übrigen voll für Schäden, die bei der Benützung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken (siehe Ziffer 20), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Insoweit ist der Vermieter berechtigt, eingehende Kostenbescheide zuzüglich bei ihm entstehender Bearbeitungskosten in angemessener Höhe an den Mieter weiter zu berechnen und von der Kaution, soweit bei Abrechnung die Kostenhöhe bereits bekannt ist, in Abzug zu bringen.
Kosten zur Ersatzbeschaffung von fehlenden Fahrzeugpapieren und Schlüsseln, daraus entstehende Folgekosten durch Mietausfall und eventuelle Mietnachzahlungen werden innerhalb von 5 Wochen schriftlich abgerechnet und mit der Kaution verrechnet. Schäden an der Inneneinrichtung sind nur bei einem Unfall durch die Vollkaskoversicherung gedeckt.
18.
Der Mieter haftet für Mautgebühren und Strafzettel. Für die Bearbeitung werden pro Fall Bearbeitungsgebühren in Höhe von 30 € fällig. Es wird daher empfohlen die Mautgebühren im Voraus zu entrichten.
19.
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Bohrungen, Aufklebern oder Klebefolien – Mautplaketten ausgenommen – zu versehen. Dies gilt für den Innen-, sowie für den Außenbereich.
20.
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
- zur Beteiligung an Motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen Stoffen,
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
- zur Weitervermietung oder Verleihung,
- über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu nutzen.
21.
Der Mieter ist verpflichtet, Schäden und Wertminderungen des Fahrzeuges oder der Ausrüstung dem Vermieter unverzüglich telefonisch mitzuteilen, ansonsten haftet der Mieter dem Vermieter in unbeschränkter Höhe für etwaigen Mietausfall bei Folgemieten.
Reparaturen die notwendig werden um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50 € ohne weiteres, größere Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege (welche auf den Vermieter ausgestellt werden müssen), soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Reparaturen am Motor dürfen nur in den entsprechenden Fachwerkstätten (Fiat) ausgeführt werden. Die Rechnungen der Werkstätten müssen unbedingt auf den Namen des Vermieters ausgestellt sein, andernfalls kann eine Erstattung der Kosten nicht erfolgen!
22.
Der Mieter hat nach einem Unfall immer die Polizei zu verständigen und sich das Unfallprotokoll mit Aktenzeichen aushändigen zu lassen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen schriftlichen Bericht mit Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Unfallzeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch umgehend zu unterrichten.
23.
Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter , ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
24.
Die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einer Regelung des Vertrages und dieser Mietbedingungen lassen den übrigen Vertragsinhalt unberührt. Der unwirksame Teil wird sodann durch allgemeine gesetzliche Regelungen ersetzt.
25.
Für den Mietvertrag gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über die Miete beweglicher Gegenstände, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Regelungen enthalten sind. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieses schriftlichen Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich von Seiten des Vermieters bestätigt werden.
26.
Erfüllungsort ist Berlin. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Berlin, soweit gesetzliche Regelungen eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung im Einzelnen ermöglichen oder der Ort der Handlung im Sinne des § 32 ZPO (Unfallort o.ä.) Berlin ist.